Greenwashing-Regeln ab 27. September 2026: Was Unternehmen jetzt bei Umwelt- und Recyclingclaims beachten müssen
„Nachhaltig“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „recycelbar“: Seit dem 27. September 2026 gelten in der Europäischen Union verschärfte Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Für Unternehmen bedeutet das nicht, dass Umweltkommunikation künftig unmöglich wird. Sie muss jedoch konkreter, nachvollziehbarer und belastbarer sein. Gerade für die Textil- und Kreislaufwirtschaft gewinnt damit die Datengrundlage hinter Recycling- und Zirkularitätsaussagen erheblich an Bedeutung.
Ein neuer Maßstab für Umweltkommunikation
Mit dem 27. September 2026 ist ein wichtiger Teil der europäischen Regulierung gegen Greenwashing in die praktische Anwendung übergegangen. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, häufig als „Empowering Consumers for the Green Transition“, ECGT oder EmpCo bezeichnet. Sie ändert unter anderem die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie.
Deutschland hat die Vorgaben bereits im Februar 2026 in nationales Recht umgesetzt. Kurz vor dem Anwendungsbeginn hat auch das Umweltbundesamt am 25. September 2026 noch einmal ausdrücklich auf die neuen Anforderungen hingewiesen. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen und ihnen verlässlichere Informationen über Umweltwirkungen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und andere Produkteigenschaften zu geben.
Für Unternehmen verändert sich damit vor allem der Maßstab, an dem Umweltkommunikation gemessen wird. Eine positive Umweltaussage sollte nicht nur werblich attraktiv klingen. Sie muss auch klar erkennen lassen, was genau behauptet wird – und im Zweifel nachvollziehbar belegt werden können.
Was ist überhaupt eine Umweltaussage?
Der Begriff der Umweltaussage ist im europäischen Regelwerk weit gefasst. Gemeint sein können freiwillige kommerzielle Aussagen oder Darstellungen, die vermitteln oder suggerieren, dass ein Produkt, eine Produktgruppe, eine Marke oder ein Unternehmen einen positiven oder keinen Umwelteinfluss hat, weniger umweltschädlich als andere ist oder seine Umweltwirkung verbessert hat.
Dabei geht es keineswegs nur um klassische Werbesätze. Auch Bilder, Symbole, Labels, Produktbezeichnungen, Markennamen oder andere Gestaltungselemente können Bestandteil einer Umweltaussage sein. Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Slogans überprüfen, sondern ihre gesamte externe Kommunikation betrachten: Produktverpackungen, Webseiten, Online-Shops, Social-Media-Beiträge, Präsentationen, Broschüren, Nachhaltigkeitskampagnen, Produktfilter, Icons und Labels.
Allgemeine Umweltclaims werden deutlich schwieriger
Besonders kritisch werden allgemeine Begriffe wie „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“. Solche generischen Aussagen können problematisch sein, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt, die zur jeweiligen Aussage passt.
Die Richtlinie unterscheidet allerdings zwischen pauschalen und konkreten Aussagen. Wird ein Umweltvorteil auf demselben Kommunikationsmedium klar und verständlich konkretisiert, kann aus einer allgemeinen Aussage eine wesentlich spezifischere Information werden. Der Unterschied lässt sich an einem einfachen Beispiel zeigen: „klimafreundliche Verpackung“ ist eine sehr weitgehende Behauptung. Die Aussage, dass die zur Herstellung dieser Verpackung eingesetzte Energie vollständig aus erneuerbaren Quellen stammt, beschreibt dagegen deutlich genauer, worauf sich der behauptete Vorteil bezieht.
Auch eine konkrete Aussage muss selbstverständlich richtig sein und darf Verbraucher nicht in die Irre führen. Für die Praxis lässt sich daraus dennoch eine wichtige Grundregel ableiten: Je allgemeiner ein Umweltversprechen formuliert ist, desto größer ist das Risiko, dass ihm eine weitergehende Bedeutung zugeschrieben wird. Je konkreter eine Aussage ist, desto eindeutiger muss wiederum die Datengrundlage dahinter sein.
Der Umweltvorteil muss zum tatsächlichen Umfang der Aussage passen
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Reichweite einer Umweltaussage. Unternehmen dürfen beispielsweise nicht den Eindruck vermitteln, ein gesamtes Produkt bestehe aus Recyclingmaterial, wenn tatsächlich lediglich die Verpackung oder ein einzelner Bestandteil recycelt ist. Dasselbe Prinzip gilt auf Unternehmensebene: Eine einzelne nachhaltigere Maßnahme oder ein besonders fortschrittlicher Standort beschreibt nicht automatisch die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens.
Gerade bei Textilien ist diese Abgrenzung relevant. Ein Kleidungsstück kann aus verschiedenen Fasern, Beschichtungen, Nähten, Knöpfen, Reißverschlüssen und Verpackungskomponenten bestehen. Eine Aussage über Recyclingmaterial, Recyclingfähigkeit oder andere Umweltmerkmale sollte deshalb erkennen lassen, auf welchen Teil des Produkts sie sich tatsächlich bezieht.
„Recycelbar“ und andere Zirkularitätsaussagen brauchen Substanz
Für die Kreislaufwirtschaft ist dieser Punkt von besonderer Bedeutung. Aussagen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit gelten als relevante ökologische beziehungsweise zirkuläre Merkmale und dürfen nicht irreführend dargestellt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Wort „recycelbar“ grundsätzlich nicht mehr verwendet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, welchen Eindruck die Aussage beim Verbraucher erzeugt und ob dieser Eindruck sachlich gerechtfertigt ist.
Bei einem Recyclingclaim sollte ein Unternehmen deshalb in der Lage sein, grundlegende Fragen zu beantworten: Ist tatsächlich das gesamte Produkt recycelbar oder nur ein Teil davon? Unter welchen Bedingungen kann es recycelt werden? Existiert dafür ein realistischer Recyclingweg? Welche Materialien entstehen nach Sortierung und Behandlung? Und wenn Begriffe wie „Textil-zu-Textil“ verwendet werden: Was bedeutet das konkret innerhalb des beschriebenen Prozesses?
Damit verändert sich die Kommunikation grundlegend. Statt pauschal zu sagen, ein Produkt oder Prozess sei „zirkulär“, wird es wichtiger, den tatsächlichen Weg nachvollziehbar zu beschreiben.
Besondere Vorsicht bei CO₂- und Klimaclaims
Noch deutlicher sind die neuen Anforderungen bei bestimmten produktbezogenen Klimaaussagen. Claims, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen und suggerieren, ein Produkt habe hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen einen neutralen, reduzierten oder positiven Klimaeffekt, werden ausdrücklich eingeschränkt.
Für Unternehmen ist darüber hinaus wichtig, zwischen Messdaten und berechneten beziehungsweise modellierten Umweltwirkungen zu unterscheiden. Eine tatsächlich dokumentierte Rücknahmemenge ist zunächst ein Messwert. Eine daraus abgeleitete Aussage über vermiedene oder eingesparte CO₂-Emissionen ist dagegen eine Berechnung und benötigt zusätzliche Annahmen.
Wer beispielsweise eine CO₂-Einsparung kommuniziert, sollte deshalb nachvollziehbar dokumentieren können, welches Referenzszenario verwendet wurde, welche Systemgrenzen gelten, welche Datenquellen einfließen und welche Annahmen getroffen wurden. Ebenso sollte erkennbar sein, welche Prozessschritte berücksichtigt wurden und welcher Teil des Ergebnisses auf gemessenen Daten beziehungsweise auf Modellen oder Durchschnittswerten basiert.
Genau hier liegt in der Praxis eine häufig unterschätzte Grenze: Aus der Aussage „1.000 Kilogramm Textilien wurden dokumentiert zurückgenommen“ folgt nicht automatisch die Aussage „dadurch wurden X Kilogramm CO₂ eingespart“. Zwischen beiden Aussagen liegt eine Berechnungsmethodik, die belastbar und transparent sein muss.
Vergleichende Umweltclaims brauchen eine nachvollziehbare Methodik
Auch Aussagen wie „20 Prozent besser“, „50 Prozent weniger CO₂“ oder „umweltfreundlicher als …“ verlangen besondere Sorgfalt. Je stärker eine Aussage auf einem Vergleich beruht, desto wichtiger werden die zugrunde liegenden Bezugsgrößen.
Unternehmen sollten vor einer Veröffentlichung deshalb klären, was genau miteinander verglichen wird. Sind Zeitraum, Produktkategorie, funktionelle Einheit und Berechnungsmethode identisch? Sind die verwendeten Daten aktuell und tatsächlich vergleichbar? Und könnte ein fachkundiger Dritter nachvollziehen, wie das Ergebnis entstanden ist?
Der einzelne Prozentwert oder die einzelne Kennzahl verliert damit nicht an Bedeutung. Aber sie steht nicht mehr für sich allein. Entscheidend wird zunehmend die Nachvollziehbarkeit hinter der Zahl.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
Für Unternehmen wäre es zu kurz gegriffen, die neuen Anforderungen ausschließlich als Aufgabe der Rechts- oder Marketingabteilung zu betrachten. Umweltclaims entstehen zunehmend an der Schnittstelle von Marketing, Nachhaltigkeitsmanagement, Produktion, Einkauf, Logistik, IT und Compliance.
Ein sinnvoller erster Schritt ist deshalb ein systematischer
Environmental Claim Check. Dabei geht es nicht nur darum, problematische Begriffe aus Werbetexten zu entfernen. Vielmehr sollte jede wesentliche Umwelt- oder Recyclingaussage mit ihrer tatsächlichen Datengrundlage verbunden werden.
1. Bestehende Claims erfassen
Zunächst sollten alle relevanten Kommunikationskanäle geprüft werden: Website, Online-Shop, Verpackungen, Broschüren, Anzeigen, Social Media, Produktdatenblätter, Verkaufspräsentationen und gegebenenfalls Nachhaltigkeits- und ESG-Kommunikation.
Dabei geht es nicht nur um offensichtliche Begriffe wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“. Auch konkreter klingende Aussagen wie „recycelbar“, „aus Recyclingmaterial“, „kreislauffähig“, „Textil-zu-Textil“, „ressourcenschonend“, „x Tonnen CO₂ eingespart“ oder „x Tonnen Textilien recycelt“ sollten erfasst werden.
2. Den Inhalt der Aussage eindeutig definieren
Für jeden relevanten Claim sollte intern geklärt werden, was genau behauptet wird. Die Aussage „Wir recyceln Textilien“ ist beispielsweise wesentlich unbestimmter als die Information, dass im Jahr 2026 an definierten Standorten eine bestimmte Menge Alttextilien erfasst und an einen festgelegten Sortier- oder Recyclingprozess übergeben wurde.
Eine präzisere Formulierung ist damit nicht automatisch rechtlich zulässig. Sie macht aber sichtbar, welche Tatsache überhaupt belegt werden muss.
3. Die passende Datengrundlage zuordnen
Im nächsten Schritt sollte zu jedem Claim klar sein, welche Daten ihn stützen. Das können Wiegedaten, Transaktionsinformationen, Materialdaten, Lieferscheine, Abholnachweise, Sortierdaten, Verwertungsnachweise, Recycler-Dokumentationen, Zertifikate oder methodisch dokumentierte Berechnungen sein.
Entscheidend ist nicht, möglichst viele Daten zu sammeln. Entscheidend ist, die richtigen Daten mit der richtigen Aussage zu verbinden.
4. Methodik und Annahmen dokumentieren
Bei berechneten Umweltwirkungen reicht ein Endwert allein nicht aus. Insbesondere bei CO₂-Werten, Recyclingquoten, Materialeinsparungen oder vergleichenden Aussagen sollten Referenzwerte, Datenquellen, Berechnungsmethoden, Systemgrenzen und Annahmen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Diese Dokumentation sollte so aufgebaut sein, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar bleibt, wie eine bestimmte Zahl zustande gekommen ist.
5. Claims und Nachweise versionieren
Umweltkommunikation verändert sich – und die zugrunde liegenden Daten ebenfalls. Unternehmen sollten deshalb nicht nur festhalten, welcher Claim veröffentlicht wurde, sondern auch, welche Datenbasis verwendet wurde, wer die Aussage freigegeben hat, welcher Zeitraum betrachtet wurde und welche Methodenversion zugrunde lag.
Auf diese Weise entsteht eine nachvollziehbare Dokumentationskette, die im Prüfungs- oder Streitfall wesentlich belastbarer ist als eine nachträgliche Rekonstruktion.
Von Nachhaltigkeitsversprechen zu belastbaren Daten
Die neue Regulierung macht einen grundsätzlichen Wandel sichtbar. In der Kreislaufwirtschaft wird nicht mehr nur entscheidend sein, dass etwas gesammelt, wiederverwendet oder recycelt wird. Zunehmend wichtig wird auch, ob sich dieser Prozess nachvollziehbar dokumentieren lässt.
Gerade für Textilien entsteht daraus eine neue Anforderung an Rücknahme- und Recyclinginfrastrukturen. Eine Datengrundlage kann beispielsweise Rückgabe, Zeitpunkt, Standort, Menge beziehungsweise Gewicht, Produkt- oder Materialinformation, Abholung, Sortierung und weitere Verwertung miteinander verbinden.
Damit entsteht parallel zum physischen Stoffstrom ein digitaler Datensatz. Genau dieser kann später relevant werden, wenn ein Unternehmen Aussagen über Rücknahmemengen, Recyclingprozesse oder andere Aspekte der Kreislaufwirtschaft machen möchte.
Welche Rolle kann ELOOP dabei spielen?
ELOOP wurde als digitale Rücknahmeinfrastruktur für Textilien konzipiert. Der Ansatz verbindet die physische Rücknahme mit digital dokumentierbaren Prozessinformationen. Rückgabeereignisse sollen nicht nur stattfinden, sondern strukturiert erfasst werden können – beispielsweise hinsichtlich Menge, Zeitpunkt, Standort und, abhängig von der jeweiligen Prozessintegration, auch hinsichtlich des nachgelagerten Stoffstroms.
Damit kann eine Rücknahmeinfrastruktur mehr sein als eine reine Sammelstelle. Sie kann zusätzlich zu einer Datenquelle für nachvollziehbare Rücknahme- und Stoffstromprozesse werden. Für Marken, Händler, Hersteller, Kommunen, Betreiber und künftig auch andere Akteure innerhalb von EPR-Strukturen kann eine solche Datenbasis operativen und kommunikativen Nutzen miteinander verbinden.
Für ELOOP lassen sich daraus drei zentrale Begriffe ableiten:
Auditierbare Rücknahmedaten – Traceable Material Flows – Data Basis for Claim Substantiation.Dabei ist die Grenze wichtig: ELOOP macht einen Umweltclaim nicht automatisch rechtssicher. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt weiterhin von ihrer Formulierung, der verwendeten Methodik, dem tatsächlich durchgeführten Prozess und dem jeweiligen rechtlichen Kontext ab.
Eine strukturierte und belastbare Datenbasis schafft jedoch die Voraussetzung dafür, dass Aussagen überhaupt nachvollziehbar geprüft und belegt werden können.
„Recycling. Gemessen. Nicht versprochen.“
Unter den neuen regulatorischen Bedingungen erhält dieser Gedanke zusätzliche Bedeutung. Gleichzeitig gilt der Anspruch selbstverständlich auch für ELOOP selbst: Was als „gemessen“ bezeichnet wird, muss tatsächlich messbar und dokumentiert sein.
Wo Primärdaten vorliegen, sollten sie als solche ausgewiesen werden. Wo Modelle, Durchschnittswerte oder Berechnungen verwendet werden, sollte dies ebenso transparent gemacht werden. Gerade diese Unterscheidung wird künftig entscheidend sein, wenn Unternehmen Vertrauen in ihre Umweltkommunikation schaffen wollen.
Vielleicht liegt darin der eigentliche Wandel hinter den neuen Greenwashing-Regeln: Nicht weniger Kommunikation über Nachhaltigkeit ist gefragt, sondern bessere Kommunikation auf Basis besserer Daten.
Für die Textil- und Kreislaufwirtschaft könnte daraus ein neuer Standard entstehen:
Recycling nicht nur organisieren, sondern dokumentieren – und Aussagen darüber belegbar machen.
Einordnung
Die neuen EmpCo-Regeln betreffen in ihrem Kern Geschäftspraktiken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Rein interne oder ausschließlich B2B-bezogene Kommunikation ist deshalb differenziert zu betrachten.
Für viele B2B-Unternehmen bleibt das Thema dennoch unmittelbar relevant. Produkte, Marken und Nachhaltigkeitsinformationen ihrer Kunden werden letztlich häufig gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern kommuniziert. Die Qualität der zugrunde liegenden Daten kann deshalb auch entlang der B2B-Wertschöpfungskette erheblich an Bedeutung gewinnen.
Wichtig ist außerdem, die seit dem 27. September 2026 anwendbaren EmpCo-Regeln nicht mit der separat vorgeschlagenen
Green Claims Directive gleichzusetzen. Dabei handelt es sich um einen eigenen europäischen Gesetzgebungsstrang.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen fachlichen Einordnung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Quellen und weiterführende Informationen
Für die regulatorische Einordnung dieses Beitrags wurden insbesondere folgende offizielle Quellen herangezogen:
Umweltbundesamt (25.09.2026):
Neue Regeln zum Schutz vor Greenwashing– Überblick über die seit dem 27. September 2026 geltenden Änderungen bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
Europäische Kommission:
Sustainable Consumption – Empowering the Consumer for the Green Transition– Informationen zur Richtlinie (EU) 2024/825, zum Anwendungsbeginn und zu den neuen verbraucherrechtlichen Anforderungen.
Europäische Kommission (22.09.2026):
Fragen und Antworten zur Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel– Praktische Erläuterungen unter anderem zum Begriff der Umweltaussage, zu allgemeinen Umweltclaims, Klimaneutralitätsaussagen und zur Anwendung der neuen Regelungen.
EUR-Lex:
Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024– Offizieller Rechtstext zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.
Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)– Aktuelle deutsche Rechtslage, einschließlich der neuen Tatbestände zu allgemeinen Umweltaussagen, zur Reichweite von Umweltclaims und zu bestimmten kompensationsbasierten Klimaaussagen.
Europäische Kommission – DG Environment:
Green Claims– Informationen zum separaten Vorschlag für eine Green Claims Directive, der nicht mit den seit dem 27. September 2026 anwendbaren EmpCo-Regeln gleichzusetzen ist.
Stand der Informationen: 28. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen fachlichen Einordnung und stellt keine Rechtsberatung dar.